§ 59f WRG 1959

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.2003

Operative Überwachung

§ 59f.

(1) Ziel der operativen Überwachung ist

  1. 1. den Zustand jener Oberflächenwassser- und Grundwasserkörper zu bestimmen, bei denen festgestellt wird, dass sie entsprechend den Ergebnissen der Ist-Bestandsanalyse die für sie geltenden Umweltziele möglicherweise nicht erreichen und
  2. 2. alle auf die Maßnahmenprogramme zurückgehenden Veränderungen am Zustand derartiger Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper zu bewerten;
  3. 3. Bestimmung des Gewässerzustandes im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen;
  4. 4. kontinuierliche Dokumentation des Gewässerzustandes bedeutender Oberflächenwasserkörper;
  5. 5. für Grundwasserkörper und Gruppen von Grundwasserkörpern das Vorhandensein langfristiger Trends anthropogener Einwirkungen festzustellen.

    Das operative Überwachungsprogramm kann während der Geltungsdauer des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) geändert werden (zB Festlegung geringerer Überwachungsfrequenzen), wenn im Planungsprozess anhand von Ergebnissen und Informationen im Rahmen des Wasserinformationssystems Austria festgestellt wird, dass es sich um eine nicht signifikante Auswirkung handelt oder die relevante Belastung aufgehört hat.

(2) Für die Durchführung der operativen Überwachung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung

  1. a) an Oberflächenwasserkörpern oder Gruppen von Oberflächenwasserkörpern Messstellen einzurichten,
  1. 1. wenn auf Grund vorhandener und gesammelter Informationen, insbesondere Daten aus der Umweltüberwachung zur Überprüfung der Auswirkungen oder auf Grund der überblicksweisen Überwachung festgestellt wird, dass sie möglicherweise die für sie gemäß §§ 30a und d geltenden Umweltziele nicht erfüllen;
  2. 2. wenn in diese Stoffe der Liste prioritärer Stoffe eingeleitet werden.

    Bei der Auswahl der Überwachungsstellen ist folgendermaßen vorzugehen:

  1. b) an Grundwasserkörpern beziehungsweise Gruppen von Grundwasserkörpern Messstellen einzurichten
  1. c) jene Parameter (Qualitätskomponenten) auszuwählen, die für die Belastungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers bzw. Teilen von Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern kennzeichnend sind, insbesondere
  1. 1. für Oberflächenwasserkörper Parameter, die Indikatoren für die biologischen Qualitätskomponenten sind, die auf die Belastungen der Oberflächenwasserkörper am empfindlichsten reagieren;
  2. 2. für Oberflächenwasserkörper Parameter, die Indikatoren für die hydromorphologische Qualitätskomponente sind, die auf die ermittelten Belastungen am empfindlichsten reagieren;
  3. 3. für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper alle eingeleiteten prioritären Stoffe und alle anderen Schadstoffe, die in signifikanten Mengen eingeleitet werden;
  1. d) die für jeden Parameter erforderliche Überwachungsfrequenz so festzulegen, dass für eine zuverlässige Bewertung des Zustandes der relevanten Qualitätskomponente ausreichende Daten beschafft werden können. Die Frequenzen sind so zu wählen, dass ein annehmbarer Grad der Zuverlässigkeit und Genauigkeit erreicht wird, wobei auch der Schwankungsbreite bei den Parametern, die sowohl auf natürliche als auch auf anthropogene Ursachen zurückgehen, Rechnung zu tragen ist.

    Die Zeitpunkte, zu denen die Überwachung durchgeführt wird, sind so zu wählen, dass die Auswirkungen jahreszeitlich bedingter Schwankungen auf die Ergebnisse so gering wie möglich sind und somit gesichert wird, dass Veränderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers als Veränderungen infolge anthropogener Belastungen in den Ergebnissen ausgewiesen werden.

    Erforderlichenfalls sind in verschiedenen Jahreszeiten des gleichen Jahres zusätzliche Überwachungen durchzuführen, um dieses Ziel zu erreichen.

(3) Verordnungen gemäß Abs. 2 können ferner enthalten:

  1. 1. Methoden und Verfahren für die Probenahme und -analyse;
  2. 2. Angaben über die Errichtung und Ausstattung von Messstellen sowie von gewässerkundlichen Einrichtungen.

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