§ 59b GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Art. VI Abs. 1 bis 3 der 43.GG-Novelle, BGBl. Nr. 268/1985;

§ 59b

(1) § 59b.Im Polytechnischen Lehrgang gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für

  1. 1. Lehrer in den Unterrichtsgegenständen Deutsch bzw. Mathematik
  1. a) 449 S, wenn sie in einer Schülergruppe oder Klasse leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
  2. b) 561 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
  1. 2. Fachkoordinatoren für die Unterrichtsgegenstände Deutsch bzw. Mathematik 449 S, sofern an der betreffenden Schule der Unterricht in Deutsch bzw. Mathematik in mindestens fünf Schülergruppen erfolgt,
  2. 3. Leiter eines Polytechnischen Lehrganges als selbständige Schule und Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind, 449 S,
  3. 4. Leiter einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule mit angeschlossenem Polytechnischen Lehrgang und Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind, 225 S.

Der Anspruch nach den Z 1 bis 4 besteht auch während des Beobachtungszeitraumes, der am Beginn des Schuljahres der Einstufung in die einzelnen Leistungsgruppen vorangeht.

(2) An Berufsschulen gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für

  1. 1. Lehrer für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
  1. a) 449 S, wenn sie in einer oder zwei,
  2. b) 561 S, wenn sie in drei oder vier,
  3. c) 620 S, wenn sie in fünf oder mehr

    Schülergruppen je Schuljahr leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,

  1. 2. Fachkoordinatoren an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
  1. a) 449 S, wenn sie im Schuljahr an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für fünf bis elf,
  2. b) 561 S, wenn sie im Schuljahr an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für mindestens zwölf Schülergruppen zu koordinieren haben,
  1. 3. Fachkoordinatoren an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
  1. a) 449 S, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer während eines Lehrganges für mindestens fünf, aber - bezogen auf das ganze Schuljahr - für weniger als zwölf,
  2. b) 561 S, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer - bezogen auf das ganze Schuljahr - für zwölf bis 16,
  3. c) 620 S, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer - bezogen auf das ganze Schuljahr - für mehr als 16

    Schülergruppen zu koordinieren haben,

  1. 4. Leiter einer Berufsschule, an der leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird, 443 S,
  2. 5. Direktorstellvertreter einer Berufsschule, an der leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird, 222 S.

Der Anspruch nach den Z 1 bis 5 besteht auch während des Beobachtungszeitraumes, der am Beginn des Schuljahres der Einstufung in die einzelnen Leistungsgruppen vorangeht. Abweichend vom ersten Satz gebührt die Dienstzulage an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für die Dauer des betreffenden Schuljahres.

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