1. Sg. gesetzliche Lizenz 2. Zur Abgrenzung von Rundfunkempfang (Gemeinschaftsantennen) siehe § 17. 3. Zur Geltendmachung des Vergütungsanspruchs vgl. insbesondere Art. II UrhGNov. 1980, BGBl. Nr. 321/1980.
§ 59a
(1) § 59a.Ausländische Rundfunksendungen von Werken dürfen zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen benutzt werden; jedoch gebührt dem Urheber hiefür eine angemessene Vergütung. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
(2) Bei der Bemessung der Vergütung ist insbesondere Bedacht zu nehmen
- a) auf die wirtschaftliche Bedeutung, die die Weitersendung für den Urheber hat,
- b) auf den wirtschaftlichen Nutzen, den sie für den Weitersendenden erbringt, dies auch unter Berücksichtigung der Zahl der in einem Haushalt typischerweise durch Leitung gleichzeitig empfangbaren Rundfunksendungen, und
- c) auf den Betrag, den Urheber für eine vergleichbare Verwertung in dem Staat erhalten, in dem die ursprüngliche Rundfunksendung ausgestrahlt wird.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)