§ 59a LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

§ 59a

(1) § 59a.Dem Landeslehrer, der

  1. 1. Bürgermeister oder
  2. 2. Bezirksvorsteher oder
  3. 3. Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder
  4. 4. Mitglied eines Gemeindevorstandes oder eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates oder einer Bezirksvertretung

    ist, ist auf sein Ansuchen die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren, wenn dem Dienstgeber von der Gebietskörperschaft, für die der Landeslehrer tätig wird, Ersatz nach Abs. 6 geleistet wird.

(2) Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn

  1. 1. mit entsprechender Stundenplangestaltung (zB Stundentausch) oder
  2. 2. durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von vier Unterrichtsstunden je Kalendermonat, bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von acht Unterrichtsstunden je Kalendermonat

    nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Z 2 ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Z 1 nicht möglich sind oder nicht ausreichen.

(3) Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn

  1. 1. die Lehrverpflichtung des Landeslehrers auf die Hälfte herabgesetzt wurde oder
  2. 2. der Landeslehrer
  1. a) eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt oder
  2. b) die Funktion eines Schulleiters oder eine Schulaufsichtsfunktion ausübt oder Klassenlehrer ist.

(4) Dienstfreistellung, geänderte Stundenplangestaltung und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schulbetriebes führen. Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar darf eine über die Dienstfreistellung hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.

(5) Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß von fünf Unterrichtsstunden je Woche und nur in vollen Unterrichtsstunden gewährt werden. Der Zeitraum der Inanspruchnahme ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines geordneten Schulbetriebes und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig von der Dienstbehörde festzulegen. Diese Festlegung ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.

(6) Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen:

  1. 1. den der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Landeslehrer und
  2. 2. einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Bezüge, von denen der Landeslehrer einen Pensionsbeitrag gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 oder gemäß § 3 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, zu leisten hat.

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