§ 59a KEM-V 2009

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2011

Entgeltbestimmung

§ 59a.

(1) Für Sprachdienste im Bereich für private Netze darf mit Teilnehmern ein Entgelt von maximal EUR 0,40 pro Minute vereinbart werden.

(2) Bei Anrufen von mobilen Endeinrichtungen zu Rufnummern für private Netze hat jener Kommunikationsdienstebetreiber, der dem Teilnehmer den Anruf in Rechnung stellt, sicherzustellen, dass dem Rufenden unmittelbar vor Herstellen der Verbindung in geeigneter Weise mitgeteilt wird, dass dieser Anruf höher als Anrufe zu geografischen Rufnummern tarifiert wird.

(3) Dem Teilnehmer darf für die Information gemäß Abs. 2 kein Entgelt in Rechnung gestellt werden und er muss die Möglichkeit erhalten, diese Information kostenfrei dauerhaft abzuschalten.

(4) Bei Anrufen zu Rufnummern für private Netze hat die Entgeltinformation gemäß Abs. 2 zu entfallen, sofern diese Anrufe für den Teilnehmer zu jeder Zeit gleich hoch oder kostengünstiger verrechnet werden, als Anrufe zum überwiegenden Anteil der geografischen Rufnummern kosten.

(5) Für Nachrichtendienste im Bereich für private Netze entspricht das maximal zulässige Entgelt dem jeweils niedrigsten Entgelt für eine Nachricht in ein anderes Kommunikationsnetz gemäß jenen Entgeltbestimmungen, die für den Teilnehmer zur Anwendung kommen.

(6) § 59a Abs. 2 bis 4 gilt nur für Verträge, die ab dem 1. März 2011 abgeschlossen oder in Verbindung mit einer Änderung des Tarifmodells verlängert werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

20006383

Dokumentnummer

NOR40122421

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