§ 59a BWG

Alte FassungIn Kraft seit 27.3.1999

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1998 Art. VI § 1, BGBl. I Nr. 49/1999

§ 59a.

(1) Ein übergeordnetes Kreditinstitut, das einen Konzernabschluß nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß § 245a Abs. 1 HGB aufstellt, muß die Anlage zu § 43 sowie die §§ 45 bis 59 und 64 Abs. 4 nicht anwenden, wenn der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 86/635/EWG über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten, ABl. Nr. L 372 vom 31. Dezember 1986, S 1, stehen und die Voraussetzungen des § 245a Abs. 1 Z 2 bis 5 und Abs. 2 HGB erfüllt sind.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Gliederung eines Konzernabschlusses nach Abs. 1 festlegen.

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