§ 59 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Zollamtliche Bestätigung

§ 59

(1) § 59.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hat das Zollamt über die Durchführung der beantragten Abfertigung (§ 47 Abs. 2) eine zollamtliche Bestätigung zu erteilen. Die zollamtliche Bestätigung ist auf einer Ausfertigung der Anmeldung oder einer sonst in den Abgabenvorschriften vorgesehenen Urkunde oder der Begleitpapiere, auf dem Packstück oder auf einem amtlichen Vordruck auszufertigen; über Teile des Inhalts der zollamtlichen Bestätigung sind getrennte Papiere auszufertigen, wenn dies wegen des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung oder wegen der Gestaltung von durch völkerrechtliche Vereinbarung festgelegten Vordrucken erforderlich ist; diese Papiere sind Bestandteil der zollamtlichen Bestätigung. Die Abfertigung ist außerdem auf den vorgelegten Unterlagen zu vermerken, wenn dies zur Vermeidung einer Mehrfachverwendung erforderlich ist. Im Reiseverkehr ist eine zollamtliche Bestätigung nur auszustellen, wenn es sich um zum Handel bestimmte Waren handelt oder es der Reisende verlangt oder sie für das weitere Zollverfahren notwendig ist.

(2) In der zollamtlichen Bestätigung ist festzuhalten, ob und inwieweit eine Beschau erfolgt ist. Ermittlungsergebnisse des Zollamtes, die von der Anmeldung abweichen, sowie von den Anträgen in der Anmeldung abweichende Entscheidungen sind in der zollamtlichen Bestätigung festzuhalten; die betreffenden Angaben der Anmeldung können kenntlich gemacht werden, müssen aber sichtbar bleiben. Die zollamtliche Bestätigung hat auch die Festsetzung des Zolles oder einer im Einzelfall zu leistenden Sicherheit zu enthalten; wird keine zollamtliche Bestätigung ausgestellt, so ist über die Entrichtung des Zolles eine Zahlungsbestätigung zu erteilen.

(3) Vor der Entrichtung des Zolles dürfen Waren nur ausgefolgt werden (§ 46 Abs. 4 lit. a), wenn nachgewiesen ist, daß der nach § 174 Abs. 2 in Betracht kommende Zollschuldner zur Nachhineinzahlung des Zolles berechtigt ist.

(4) Mit zollamtlicher Bestätigung können auch die nach diesem Bundesgesetz zu erhebenden Kosten (§§ 184 bis 191) sowie die von den Zollämtern bei der Zollabfertigung zu erhebenden sonstigen Abgaben, die keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben sind, festgesetzt werden, wenn dies zur Vereinfachung des Verfahrens zweckmäßig ist. Die zollamtliche Bestätigung ersetzt den nach den betreffenden Abgabenvorschriften ansonsten zu erlassenden Bescheid; für die Erhebung dieser Abgaben und Kosten gelten die §§ 174 bis 176 und 179 bis 183 sinngemäß.

(5) Zollamtliche Bestätigungen gelten, soweit sie eine Abgabenschuld betreffen, als Abgabenbescheide.

(6) Zollamtliche Bestätigungen können auch durch Ausfolgung bei einem Zollamt oder beim Bundesrechenamt zugestellt werden. Im Fall der Ausfolgung bei einem Zollamt kann eine Empfangsbestätigung unterbleiben, wenn das Datum der Ausfertigung gleich dem der Ausfolgung ist.

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