§ 59. Instrumentenflugberechtigung für
Motorflugzeugpiloten.
(1) Motorflugzeugpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung, Instrumentenflüge auszuführen (Instrumentenflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten), und die volle Sprechfunkberechtigung gemäß § 127 zu erteilen, wenn sie die in § 60 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der §§ 61 und 62 oder bei einer Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 45 beziehungsweise 51 nachgewiesen haben.
(2) Wenn die praktische Zusatzprüfung auf einem einmotorigen Flugzeug abgelegt worden ist, darf der Motorflugzeugpilot Instrumentenflüge nur auf einmotorigen Flugzeugen ausführen. Ist die praktische Zusatzprüfung auf einem zwei- oder mehrmotorigen Flugzeug oder ist eine Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 45 oder 51 abgelegt worden, so ist der Motorflugzeugpilot berechtigt, Instrumentenflüge mit ein- und mehrmotorigen Flugzeugen auszuführen.
(3) Ist die praktische Zusatzprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse C abgelegt worden, so ist der Motorflugzeugpilot nur berechtigt, Instrumentenflüge auf Flugzeugen dieser Gewichtsklasse auszuführen. Ist die praktische Zusatzprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse D abgelegt worden, so ist der Motorflugzeugpilot nur berechtigt, Instrumentenflüge auf Flugzeugen dieser Gewichtsklasse auszuführen.
(4) Die Instrumentenflugberechtigung ist um die Berechtigung zu erweitern, Instrumentenflüge mit Flugzeugen jener Gewichtsklassen oder Typen auszuführen, für die eine praktische Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des § 62 abgelegt worden ist.
(5) Berufspiloten I. Klasse und Linienpiloten steht die Instrumentenflugberechtigung bereits auf Grund ihrer Pilotenberechtigung zu.
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