2. Abschnitt
Aufsicht Zuständige Behörden
§ 59.
(1) Die FMA hat die Einhaltung der §§ 5 bis 22 sowie 23 Abs. 2, 24 und 25 dieses Bundesgesetzes durch Zahlungsinstitute gemäß § 3 Z 4 lit. a sowie deren Zweigstellen gemäß § 13, zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Gleiches gilt in Bezug auf die Einhaltung der §§ 33, 35 Abs. 1 Z 1 lit. c und d, Z 2, Abs. 2, 36 und 40 bis 41 BWG durch Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten gemäß § 3 Z 4 lit. b in Österreich im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit und in Bezug auf die Einhaltung der §§ 33, 35 Abs. 1 Z 1 lit. c und d, Z 2, Abs. 2, 36 und 40 bis 41 BWG durch Zahlungsinstitute gemäß § 3 Z 4 lit. a in Österreich.
(2) Weiters ist die FMA für die Verhängung von Verwaltungsstrafen bei Verstoß gegen die §§ 26 bis 33 und 35, 37 Abs. 4 sowie 38 und 40 bis 43 dieses Bundesgesetzes und gegen die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro, durch Zahlungsdienstleister gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 6 sowie durch Zweigstellen gemäß § 12 und gegen die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers, durch Zahlungsinstitute gemäß § 3 Z 4 lit. a oder durch Zweigstellen gemäß § 12 zuständig.
(3) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen. § 79 BWG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der Zahlungsinstitutsaufsicht gelten und an die Stelle des Verweises auf § 73 BWG in Abs. 2 von § 79 BWG § 11 dieses Bundesgesetzes und an die Stelle des Verweises auf § 44 BWG in Abs. 2 von § 79 BWG § 25 dieses Bundesgesetzes treten. An die Stelle des Verweises auf § 74 BWG in Abs. 2 von § 79 BWG tritt § 20 dieses Bundesgesetzes.
(4) Bei der Zusammenarbeit mit anderen Behörden ist § 72 BWG anzuwenden.
(5) Die FMA hat im Internet folgende Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:
- 1. Den Wortlaut der im Bereich der Zahlungsinstitutsaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen;
- 2. die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA im Bereich der Zahlungsinstitutsaufsicht;
- 3. die Ausübung der in der Richtlinie 2007/64/EG eröffneten Wahlrechte.
(6) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach § 44a NBG bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
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