§ 59 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

9. Abschnitt

Bestellungsverfahren Antrag auf öffentliche Bestellung

§ 59.

(1) Natürliche Personen, die einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einzubringen.

(2) Diesem Antrag sind anzuschließen:

  1. 1. ein Identitätsnachweis,
  2. 2. die Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057529

alte Dokumentnummer

N3199957983L

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