9. Abschnitt
Bestellungsverfahren Antrag auf öffentliche Bestellung
§ 59.
(1) Natürliche Personen, die einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einzubringen.
(2) Diesem Antrag sind anzuschließen:
- 1. ein Identitätsnachweis,
- 2. die Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR12057529
alte Dokumentnummer
N3199957983L
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