§ 59
(1) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist tunlichst binnen einem Monat nach Einlangen des Antrages zu fällen.
(2) Wird die Verordnung als gesetzwidrig erkannt, so hat das Erkenntnis auszusprechen, ob der ganze Inhalt der Verordnung oder ob bestimmte Stellen gesetzwidrig sind.
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