§ 59.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 12 Abs. 3, 25 Abs. 4, 49, 50, 53 bis 56 und 58 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des § 9a Abs. 3 Z 4 und des § 44 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 1 Z 10 und des § 9a Abs. 2 Z 8 und Abs. 3 Z 8 und 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 46 bis 48 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der §§ 5 Abs. 1, 3 und 4, 7, 9 Abs. 6 und 7, 39, 43 Abs. 3, 44 Abs. 2, 45, 47 Abs. 3 und 52 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der §§ 14 und 48 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 12 Abs. 3, 25 Abs. 4, 49, 50 und 53 bis 56 ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 53 Z 2, soweit es sich um die Gebührenbefreiung handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 58 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2023
Gesetzesnummer
10011400
Dokumentnummer
NOR40050148
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