§ 59 VBG

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.1997

ABSCHNITT V

Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes Anwendungsbereich

§ 59

(1) § 59.Dem Entlohnungsschema der Vertragsbediensteten des Krankenpflegedienstes (Entlohnungsschema K) kann nur angehören, wer

  1. 1. die Voraussetzungen
  1. a) des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961 (im folgenden als „Krankenpflegegesetz" bezeichnet), oder
  2. b) des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder
  3. c) des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,

    für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,

  1. 2. die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt und
  2. 3. nicht nach § 11 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist.

(2) Werden medizinisch-technische Tätigkeiten außerhalb einer Krankenanstalt, einer Justizanstalt, einer Stellungskommission oder einer Feldambulanz ausgeübt, bedarf ihre Zuordnung zum Abs. 1 des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.

(3) Den im MTD-Gesetz geregelten Tätigkeiten der medizinisch-technischen Dienste sind bei der Anwendung des Abs. 1 ferner folgende Tätigkeiten gleichzuhalten:

  1. 1. Tätigkeiten der veterinärmedizinisch-technischen Dienste und
  2. 2. medizinisch-technische Tätigkeiten an bakteriologischserologischen Bundesanstalten.

    In diesen Fällen gilt das Erfordernis des Abs. 1 Z 1 nur dann als erfüllt, wenn der Vertragsbedienstete die vom MTD-Gesetz verlangte Voraussetzung für die Ausübung eines der medizinisch-technischen Dienste erbringt, die seiner Tätigkeit entspricht.

(4) Die in der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Diplome (Zeugnisse) über eine Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz werden ersetzt:

  1. 1. durch ein außerhalb Österreichs erworbenes Zeugnis, wenn dieses Zeugnis nach § 52 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes zur Ausübung des entsprechenden Berufes berechtigt, oder
  2. 2. durch eine Berechtigung nach den §§ 62 bis 65 des Krankenpflegegesetzes zur Ausübung des entsprechenden Berufes.

(5) Auf das Entlohnungsschema K ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, Abschnitt I anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jedoch die Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausdrücklich auf die Entlohnungsschemata I oder II beziehen.

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