§ 59 TSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1910

§ 59.

Entschädigung aus Landesmitteln oder durch Versicherungsverbände.

Die Gewährung einer Entschädigung für solche Tiere, für welche der Staatsschatz keine oder nicht die volle Entschädigung leistet, aus Mitteln der Länder, Bezirke oder zu bildender Versicherungsverbände bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129077

alte Dokumentnummer

N8190929328L

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