§ 59 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2006

§ 59

(1) Disziplinarstrafen sind:

  1. 1. Der schriftliche Verweis,
  2. 2. Geldstrafen bis zur Höhe des Dreißigfachen der Kammerumlage für freiberufliche Mitglieder,
  3. 3. Das befristete oder - im Falle des § 53 Abs. 2 – unbefristete Verbot der Ausübung des tierärztlichen Berufes.

(2) Neben einer Geldstrafe kann auch die Wählbarkeit zur Kammer zeitlich oder dauernd entzogen werden. Bei einem das Ansehen der Tierärzteschaft besonders schädigenden Verhalten kann im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung dieses Erkenntnisses im Amtsblatt der Kammer erkannt werden.

(3) Tierärzten gegenüber, die Bedienstete einer Gebietskörperschaft sind, erstreckt sich das Verbot der Ausübung des tierärztlichen Berufes nicht auf die Ausübung des tierärztlichen Berufes im Zusammenhang mit den Dienstpflichten des Tierarztes. Hiedurch wird die Verantwortlichkeit des Tierarztes gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt.

(4) Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 2 und 3 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn der Beschuldigte bisher keine andere Disziplinarstrafe als einen schriftlichen Verweis erhalten hat oder eine Disziplinarstrafe bereits getilgt ist.

(5) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in eine bei der Kammer zu führende Vormerkung einzutragen.

Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 3 sowie die Entziehung des Wahlrechts sind der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen mitzuteilen.

(6) Die Disziplinarkommission hat die Tilgung einer Disziplinarstrafe zu verfügen, wenn die Verhängung der Strafe fünf Jahre zurückliegt und der Bestrafte innerhalb dieser Zeit keines neuerlichen Disziplinarvergehens schuldig erkannt worden ist.

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