§ 59 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Gefangenenbücherei

§ 59.

(1) In jeder Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen ist eine Bücherei einzurichten, aus der die Strafgefangenen Bücher entlehnen können.

(2) Die Bücherei hat in ausreichendem Umfang bildende und schöngeistige Werke, von denen keine Gefährdung des erzieherischen Zwecks der Strafe zu befürchten ist, sowie religiöse Schriften zu umfassen. Es sind auch entsprechende Zeitschriften zu halten.

(3) Bei der Ausgabe des Lesestoffes ist auf die Persönlichkeit des Strafgefangenen und die Art des Strafvollzuges Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028218

alte Dokumentnummer

N2196923601S

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