Gefangenenbücherei
§ 59.
(1) In jeder Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen ist eine Bücherei einzurichten, aus der die Strafgefangenen Bücher entlehnen können.
(2) Die Bücherei hat in ausreichendem Umfang bildende und schöngeistige Werke, von denen keine Gefährdung des erzieherischen Zwecks der Strafe zu befürchten ist, sowie religiöse Schriften zu umfassen. Es sind auch entsprechende Zeitschriften zu halten.
(3) Bei der Ausgabe des Lesestoffes ist auf die Persönlichkeit des Strafgefangenen und die Art des Strafvollzuges Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028218
alte Dokumentnummer
N2196923601S
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