§ 59 SeilbG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2003

§ 59.

Die Sicherheitsanalysen führen zur Erstellung eines Verzeichnisses der Risiken und Gefahrensituationen und zur Festlegung einer Liste der Sicherheitsbauteile. Das Ergebnis der Sicherheitsanalyse ist in einem Sicherheitsbericht zusammenzufassen, in dem die geplanten Maßnahmen zur Behebung von Risiken und Gefahrensituationen anzuführen sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40046187

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