Schülervertreter; Versammlung der
Schülervertreter
§ 59
(1) § 59.Zur Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und zur Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) sind an allen Schulen, ausgenommen die Vorschulstufe und Grundschule der Volksschule sowie die Vorschulstufe und die Grundstufen der Sonderschule, Schülervertreter zu bestellen. Sie sind von den Schülern in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu wählen. Werden an einer Schule mehrere Schularten geführt, so ist nur eine Schülervertretung zu bestellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf die gesamte Schule erstreckt.
(2) Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind:
- 1. der von den Schülern einer Klasse zu wählende Klassensprecher, der an Schulen mit Jahrgangseinteilung als Jahrgangssprecher zu bezeichnen ist,
- 2. der von den Klassensprechern einer Fachabteilung zu wählende Abteilungssprecher,
- 3. an ganzjährigen Berufsschulen die von den für die Klassen eines Schultages gewählten Klassensprechern einer Schule für die betreffenden einzelnen Schultage einer Woche zu wählenden Tagessprecher,
- 4. der von den Klassensprechern einer Schule zu wählende Schulsprecher; in Schulen mit mindestens fünf Fachabteilungen der von den Abteilungssprechern zu wählende Schulsprecher; in ganzjährigen Berufsschulen der von den Tagessprechern zu wählende Schulsprecher.
An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit Ausnahme der Polytechnischen Lehrgänge sind nur Klassensprecher zu wählen. An allgemeinbildenden höheren Schulen sind die Schulsprecher nur von den Klassensprechern der Oberstufe zu wählen.
(3) Die Schülervertreter werden im Fall der Verhinderung jeweils von ihrem Stellvertreter vertreten. Die Wahl der Stellvertreter erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der Schülervertreter, wobei für die Schulsprecher jeweils zwei Stellvertreter und für die übrigen Schülervertreter jeweils ein Stellvertreter zu wählen ist. Der Schulsprecher wird von jenem Stellvertreter vertreten, der die höhere Zahl an Wahlpunkten aufweist. An ganzjährigen Berufsschulen wird der Schulsprecher durch den jeweiligen Tagessprecher vertreten; die nach dem zweiten Satz an diesen Schulen gewählten Stellvertreter treten an die Stelle des Schulsprechers nur im Falle dessen Ausscheidens aus dieser Funktion.
(4) Die Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und die Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) obliegen, soweit sie nur einzelne Klassen betreffen, dem Klassensprecher, soweit sie mehrere Klassen einer Abteilung betreffen, dem Abteilungssprecher, soweit sie mehrere Klassen (Abteilungen) betreffen, dem Schulsprecher. Angelegenheiten, die nur einzelne Klassen (oder Abteilungen) betreffen, dürfen gegenüber Schulbehörden, Schulleiter, Abteilungsleiter oder Klassenvorstand auch vom Schulsprecher wahrgenommen werden. Das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen (§ 58 Abs. 2 Z 1 lit. d) ist von den Vertretern der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 Abs. 5) auszuüben.
(5) Die im Abs. 2 genannten Schülervertreter bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der Schülervertreter. Der Versammlung der Schülervertreter obliegt die Beratung über Angelegenheiten der Interessenvertretung der Schüler (§ 58 Abs. 2) und der Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3), soweit diese von allgemeiner Bedeutung sind. Ferner dient die Versammlung der Schülervertreter der Information der Schülervertreter durch den Schulsprecher und den Abteilungssprecher. Die Einberufung der Versammlung obliegt dem Schulsprecher (dessen Stellvertreter). Die Versammlungen dürfen bis zu einem Ausmaß von insgesamt fünf Unterrichtsstunden je Semester, an Berufsschulen in einem Schuljahr bis zu einem Ausmaß von insgesamt vier Unterrichtsstunden, während der Unterrichtszeit stattfinden. Darüber hinaus dürfen Versammlungen der Schülervertreter während der Unterrichtszeit nur nach vorheriger Genehmigung der Schulbehörde erster Instanz abgehalten werden, welche nur erteilt werden darf, wenn die Teilnahme von Schülervertretern an der Versammlung wegen für die Schulfahrt benötigter Verkehrsmittel außerhalb der Unterrichtszeit unmöglich ist. Dieser Absatz ist an allgemeinbildenden Pflichtschulen mit Ausnahme der Polytechnischen Lehrgänge nicht anzuwenden.
(6) Wählbar zum Klassensprecher ist jeder Schüler der betreffenden Klasse ab der 5. Schulstufe. Wählbar zum Abteilungssprecher ist jeder Schüler der betreffenden Abteilung, zum Schulsprecher jeder Schüler der Schule (an allgemeinbildenden höheren Schulen jedoch nur Schüler der Oberstufe), zum Tagessprecher jeder Schüler des betreffenden Schultages.
(7) Die Wahl zum Klassensprecher hat unter der Leitung des Klassenvorstandes, zum Abteilungssprecher unter der Leitung des Abteilungsvorstandes, zum Schulsprecher und zum Tagessprecher unter der Leitung des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Lehrers innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden. Zugleich mit diesen Wahlen ist - ausgenommen für den Schulsprecher an ganzjährigen Berufsschulen - jeweils ein Stellvertreter zu wählen. Sofern die Wahl nur in einer Klasse einer Schule in Betracht kommt, sind zwei Stellvertreter zu wählen.
(8) Gewählt ist, wer die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen die unbedingte Mehrheit, so hat zwischen jenen beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl stattzufinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(9) Die gewählten Schülervertreter bedürfen keiner Bestätigung. Die Funktion eines Schülervertreters endet durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Verband, für den er gewählt wurde (Klasse, Fachabteilung, Schule), Rücktritt oder Abwahl. Ein Schülervertreter ist abgewählt, wenn es die unbedingte Mehrheit der jeweils Wahlberechtigten (Abs. 2) beschließt. Auf die Abwahl ist Abs. 7 mit der Abweichung anzuwenden, daß zu diesem Zweck der Klassenvorstand bzw. der Abteilungsvorstand bzw. der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer die jeweils Wahlberechtigten einzuberufen hat, wenn es ein Drittel von diesen verlangt. Die Frist für die Einberufung beträgt zwei Wochen, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde.
(10) Bei Ausscheiden eines Schülervertreters aus seiner Funktion sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen. Die Funktion des neugewählten Schülervertreters dauert bis zur nächsten gemäß Abs. 7 durchzuführenden Wahl.
(11) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Schülervertreter zu erlassen.
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