§ 59 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1968

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

§ 59.

Mehrere Briefsendungen dürfen zu einer Briefsendung vereinigt werden, wenn sie von einem Absender herrühren und für denselben Empfänger bestimmt sind. Soweit die zu einer Briefsendung vereinigten Sendungen oder einzelne Inhaltsteile einer Sendung gebührenrechtlich nicht gleichwertig sind, ist die Beförderungsgebühr für die ganze Sendung auf Grund der gebührenrechtlich höchstwertigen Sendung (Inhaltsteil) zu entrichten. Für die gebührenrechtliche Wertung ist die für das Gesamtgewicht der Sendung in Betracht kommende Gewichtsstufe maßgebend.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145936

alte Dokumentnummer

N9195722616L

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