§ 59 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Abfindung

§ 59.

Die Witwe (Der Witwer) bzw. der frühere Ehegatte und die Waisen des Versicherten haben Anspruch auf Abfindung, sofern Hinterbliebenenpensionen nur mangels Erfüllung der allgemeinen Voraussetzung (§ 46) nicht gebühren. Die Abfindung beträgt das Vierzehnfache der in Betracht kommenden monatlichen Hinterbliebenenpension, die auf Grund der anrechenbaren Versicherungszeiten am Stichtag gebühren würde.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40010021

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