§ 59 NRWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

Wahlzeit

§ 59

§ 59. Der Beginn und die Dauer der Stimmenabgabe (Wahlzeit) ist unter Beachtung des § 52 Abs. 2 so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechts für alle Wähler gesichert wird.

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