§ 59.
(1) Durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten sind unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften durch Verordnung festzulegen:
- 1. die Rechte und Pflichten der Kalibrierstellen;
- 2. die Anforderungen an Kalibrierstellen, insbesondere hinsichtlich Personal und Ausstattung;
- 3. die Überwachung und Kontrolle von Kalibrierstellen;
- 4. Kalibrierzeichen.
(2) Die Berechtigung zur Führung einer Kalibrierstelle ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind und die Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden können.
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