Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021
Vorschriftswidrige Behandlung
§ 59.
(1) Bei Vorliegen einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Art. 2 lit. c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 sind die betroffenen Tiere zu töten. Die Tötung ist vom Landeshauptmann mit Bescheid anzuordnen.
(2) Der Landeshauptmann kann von einer Tötungsanordnung gemäß Abs. 1 in den Fällen des Art. 2 lit. c zweiter Gedankenstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 Abstand nehmen, wenn durch andere Maßnahmen, insbesondere jene gemäß § 58, eine Gefährdung von Mensch und Tier ausgeschlossen wird.
(3) Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
- 1. den Namen des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere,
- 2. die genaue Bezeichnung, die Zahl, die Kennzeichnung und den Standort der betroffenen Tiere und
- 3. die genaue Bezeichnung des Ortes, wo die Tötung der Tiere durchgeführt werden soll.
(4) Die Tötung der Tiere hat innerhalb von drei Werktagen ab Anordnung der Tötung unter Berücksichtigung des Tierschutzes zu erfolgen. Für die Beseitigung der Tierkörper gilt § 60.
(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 hat keine aufschiebende Wirkung.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Gesetzesnummer
20004546
Dokumentnummer
NOR40240881
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