§ 59 LMG 1975

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

§ 59

§ 59. Wer eine im § 58 Abs. 1 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

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