§ 59 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Einrechnung sonstiger Tätigkeiten in die Lehrverpflichtung

§ 59.

(1) Zeiten, in denen der Lehrer auf Grund einer Verfügung gemäß § 31 neben seiner Unterrichtstätigkeit im Lehrbetrieb oder im Lehrhaushalt verwendet wird, werden zur Hälfte in die Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden eingerechnet.

(2) Desgleichen werden Tätigkeiten, während derer ein Lehrer neben seiner Unterrichtstätigkeit auf Grund einer Verfügung gemäß § 22 oder 31 bei einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) tätig ist, zur Hälfte in die Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden eingerechnet.

(3) Für Zeiten, in denen keine Unterrichtserteilung erfolgt, gebührt keine Vergütung für Mehrdienstleistungen im Sinne des § 61 des Gehaltsgesetzes 1956.

Schlagworte

Dienstzuweisung, Dienstzuteilung, Verwendung, Überstunde,

Verminderung der Lehrverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101474

alte Dokumentnummer

N6198511302T

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