Einrechnung sonstiger Tätigkeiten in die Lehrverpflichtung
§ 59.
(1) Zeiten, in denen der Lehrer auf Grund einer Verfügung gemäß § 31 neben seiner Unterrichtstätigkeit im Lehrbetrieb oder im Lehrhaushalt verwendet wird, werden zur Hälfte in die Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden eingerechnet.
(2) Desgleichen werden Tätigkeiten, während derer ein Lehrer neben seiner Unterrichtstätigkeit auf Grund einer Verfügung gemäß § 22 oder 31 bei einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) tätig ist, zur Hälfte in die Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden eingerechnet.
(3) Für Zeiten, in denen keine Unterrichtserteilung erfolgt, gebührt keine Vergütung für Mehrdienstleistungen im Sinne des § 61 des Gehaltsgesetzes 1956.
Schlagworte
Dienstzuweisung, Dienstzuteilung, Verwendung, Überstunde,
Verminderung der Lehrverpflichtung
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12101474
alte Dokumentnummer
N6198511302T
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