§ 59 HSWO 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Nichtigkeitsgründe

§ 59

Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn:

  1. 1. die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder offensichtlich nicht durch die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
  2. 2. die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,
  3. 3. die Wahlkarte mehr Wahlkuverts enthält, als der oder dem Wahlberechtigten Stimmrechte zustehen,
  4. 4. die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen der inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
  5. 5. auf Grund eines Verklebens der unter der Lasche gelegenen Felder der Wahlkarte die Daten oder die Unterschrift der Wählerin oder des Wählers nicht mehr sichtbar gemacht werden können oder
  6. 6. die Wahlkarte nicht spätestens am zweiten Wahltag um 18.00 Uhr bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingelangt ist,
  7. 7. für eine Bildungseinrichtung nicht mehr als drei Wahlkarten rückübermittelt wurden.

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