§ 59 HSG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 16.11.2016

Konstituierung der Bundesvertretung, der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen

§ 59.

(1) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bzw. der Unterwahlkommission hat ehestmöglich nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses zur konstituierenden Sitzung des jeweiligen Organs bzw. der betreffenden Hochschulvertretung oder Studienvertretung einzuladen.

(2) Die Mandatarinnen und Mandatare mit Ausnahme jener der Studienvertretungen können sich bei Sitzungen nur durch Ersatzpersonen (§ 53 Abs. 1) vertreten lassen. Die Mandatarinnen und Mandatare haben ihre ständigen Ersatzpersonen in der konstituierenden Sitzung oder in der ersten Sitzung nach einer späteren Mandatszuweisung bekanntzugeben. Die spätere Bekanntgabe einer anderen ständigen Ersatzperson ist zulässig.

(3) Ist die bekanntgegebene ständige Ersatzperson verhindert oder hat die Mandatarin oder der Mandatar keine ständige Ersatzperson bekanntgegeben, so kann sie oder er sich durch eine andere Ersatzperson, die dem jeweiligen Wahlvorschlag zu entnehmen ist, vertreten lassen. In der konstituierenden Sitzung ist nur eine Vertretung durch eine Ersatzperson gemäß § 53 Abs. 1 zulässig. Die Vertretungsbefugnis ist durch eine gerichtlich, notariell oder durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einer Wahlkommission bzw. Unterwahlkommission beglaubigte Vollmacht nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20008892

Dokumentnummer

NOR40187158

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