§ 59 HeimArbG

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1961

Einsichtnahme in die Heimarbeitsgesamtverträge und Heimarbeitstarif

§ 59

Die bei den Heimarbeitskommissionen hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge und die von den Heimarbeitskommissionen beschlossenen Heimarbeitstarife können während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)