Einsichtnahme in die Heimarbeitsgesamtverträge und Heimarbeitstarif
§ 59
Die bei den Heimarbeitskommissionen hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge und die von den Heimarbeitskommissionen beschlossenen Heimarbeitstarife können während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)