Abgekürztes Verfahren, Disziplinarverfügung
§ 59.
- 1. vor einem Vorgesetzten, der zumindest Einheitskommandant ist, eine Pflichtverletzung gestanden hat,
- 2. wegen des der Pflichtverletzung zugrunde liegenden gerichtlich strafbaren Tatbestandes rechtskräftig verurteilt wurde oder
- 3. wegen des der Pflichtverletzung zugrunde liegenden verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestandes durch ein rechtskräftiges Straferkenntnis oder eine rechtskräftige Strafverfügung verurteilt wurde,
- kann gegen ihn ohne weiteres Ermittlungsverfahren eine Disziplinarverfügung erlassen werden. In diesem abgekürzten Verfahren dürfen nur die Disziplinarstrafen Verweis und Geldbuße verhängt werden.
(2) Disziplinarverfügungen können mündlich oder schriftlich ergehen. Gegen Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes sind sie schriftlich zu erlassen.(Anm.: BGBl. Nr. 342/1988, Art. III Z 1, ab 1.7.1988)
(3) Der Spruch der Disziplinarverfügung hat zu enthalten:
- 1. die als erwiesen angenommene Tat,
- 2. die durch die Tat verletzten Pflichten,
- 3. die verhängte Strafe oder das Absehen von einer Strafe,
- 4. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Disziplinarverfügungen bedürfen keiner Begründung.
Schlagworte
Milizstand
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2024
Gesetzesnummer
10005599
Dokumentnummer
NOR12061278
alte Dokumentnummer
N4198511468A
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