7. Teil
Statistik Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen
§ 59
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, statistische Erhebungen und sonstige statistische Arbeiten über gasförmige Energieträger jeder Art, die in ursprünglicher oder umgewandelter Form durch Verbrennen für Zwecke der Energiegewinnung verwendet werden können, anzuordnen und durchzuführen. Von dieser Ermächtigung nicht umfasst sind statistische Erhebungen in Bezug auf die Gewinnung von gasförmigen Kohlenwasserstoffen.
(2) Die Anordnung der statistischen Erhebungen hat durch Verordnung zu erfolgen. Die Verordnung hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:
- 1. die Erhebungsmasse;
- 2. statistische Einheiten;
- 3. die Art der statistischen Erhebung;
- 4. Erhebungsmerkmale;
- 5. Merkmalsausprägung;
- 6. Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;
- 7. die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;
- 8. ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des §19 Abs.2 Bundesstatistikgesetz2000, BGBl.I Nr.163/1999, zu beachten sind.
(3) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt “Statistik Österreich" für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.
(4) Die Durchführung der Erhebungen und sowie die Verarbeitung der auf Grund dieser Erhebungen beschafften Daten hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen.
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