Diplomprüfungskommission
§ 59.
(1) Der Diplomprüfungskommission gehören folgende Personen an:
- 1. der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
- 2. der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen Stellvertreter,
- 3. der medizinisch-wissenschaftliche Leiter der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen Stellvertreter,
- 4. ein Vertreter des Rechtsträgers der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege,
- 5. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und
- 6. die Lehrkraft des betreffenden Diplomprüfungsfaches.
(2) Bei Verhinderung eines Kommissionsmitgliedes gemäß Abs. 1 Z 6 hat der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege für diesen einen Stellvertreter zu bestimmen.
(3) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind.
(4) Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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