Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
§ 59.
Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2023
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR40110409
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