§. 59.
Soweit nicht gesetzliche Vorschriften im einzelnen entgegenstehen, können der Gerichtskanzlei auch die in Strafsachen, sowie die in Sachen der streitigen und nicht streitigen Gerichtsbarkeit und namentlich im Concurs- und Executionsverfahren vorgeschriebenen Benachrichtigungen von Verwaltungs- und anderen Behörden und Organen, sowie andere nicht mit Rechtsanwendung verbundene Expeditionen und die bei Ausübung der Gerichtsbarkeit vorkommenden Acte und Verrichtungen des äußeren Geschäftsganges übertragen werden.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. VI Z 5 BG, BGBl. Nr. 222/1929)
(Anm.: Aufgehoben durch Art. VI Z 5 BG, BGBl. Nr. 222/1929)
Siehe auch § 132 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
Schlagworte
Konkursverfahren, Exekutionsverfahren, Verwaltungsbehörde, Akt
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR12000134
alte Dokumentnummer
N1189613490P
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