§ 59 GOG

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1945

§. 59.

Soweit nicht gesetzliche Vorschriften im einzelnen entgegenstehen, können der Gerichtskanzlei auch die in Strafsachen, sowie die in Sachen der streitigen und nicht streitigen Gerichtsbarkeit und namentlich im Concurs- und Executionsverfahren vorgeschriebenen Benachrichtigungen von Verwaltungs- und anderen Behörden und Organen, sowie andere nicht mit Rechtsanwendung verbundene Expeditionen und die bei Ausübung der Gerichtsbarkeit vorkommenden Acte und Verrichtungen des äußeren Geschäftsganges übertragen werden.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. VI Z 5 BG, BGBl. Nr. 222/1929)

(Anm.: Aufgehoben durch Art. VI Z 5 BG, BGBl. Nr. 222/1929)

Siehe auch § 132 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.

Schlagworte

Konkursverfahren, Exekutionsverfahren, Verwaltungsbehörde, Akt

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12000134

alte Dokumentnummer

N1189613490P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)