Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
§. 59.
(1) Hat ein Privatgläubiger eines Genossenschafters nach fruchtlos vollstreckter Execution in dessen Privatvermögen die Execution in das demselben für den Fall seines Ausscheidens aus der Genossenschaft zukommende Guthaben erwirkt, so ist er berechtigt, die Genossenschaft mag auf bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen sein, behufs seiner Befriedigung nach vorher von ihm geschehener Kündigung das Ausscheiden jenes Genossenschafters zu verlangen.
(2) Die Kündigung muß mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres der Genossenschaft geschehen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
Schlagworte
Exekution
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Gesetzesnummer
10001680
Dokumentnummer
NOR12019921
alte Dokumentnummer
N2187322966S
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