§ 59 Geflügelhygieneverordnung 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2007

Transportbehälter für Bruteier und Eintagsküken

§ 59

(1) Für Schachteln, Käfige und sonstige Transportbehälter, in denen Bruteier oder Eintagsküken transportiert werden, gilt Folgendes:

  1. 1. Sie dürfen ausschließlich Bruteier oder Eintagsküken enthalten, die nach Geflügelart, -kategorie und -typ identisch sind und aus demselben Betrieb stammen;
  2. 2. sie müssen mit folgenden Angaben versehen sein:
  1. a) Name des EWR-Ursprungsvertragsstaates und der Ursprungsregion des Vertragsstaates,
  2. b) Kennnummer des Ursprungsbetriebes gemäß § 45 Abs. 4,
  3. c) Anzahl der in jedem Behälter befindlichen Eier oder Küken und
  4. d) Geflügelart, zu der die Eier oder Küken gehören.

(2) Werden Transportbehältnisse gemäß Abs. 1 für die Beförderung zu größeren Verpackungseinheiten zusammengefasst, so sind auf diesen die Anzahl der zusammengefassten Behältnisse sowie die unter Abs. 1 Z 2 angeführten Angaben zu vermerken.

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