§ 59 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Forstliche Bringungsanlagen

§ 59.

(1) Forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen genannt) sind Forststraßen (Abs. 2), Waldbahnen (Abs. 3) und forstliche Materialseilbahnen (Abs. 4).

(2) Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient.

(3) Eine Waldbahn ist eine Schienenbahn ohne öffentlichen oder beschränkt öffentlichen Verkehr (§ 9 und 51 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes, BGBl. Nr. 60/1957), die Bestandteil eines Forstbetriebes ist und vorwiegend der Bringung dient.

(4) Eine forstliche Materialseilbahn ist eine der Bringung dienende Seilförderanlage mit Tragseil ohne beschränkt öffentlichen Verkehr.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132189

alte Dokumentnummer

N8197522420L

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