§ 59 EuWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Ausübung des Wahlrechts durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler

§ 59.

(1) Um Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß § 26 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, haben die Gemeinden der Wahlbehörden, in Wien der Magistrat, spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Das Beisein von Wahlzeugen sowie von höchstens zwei akkreditierten Personen gemäß § 9a Abs. 3 ist zulässig. Die Bestimmungen der §§ 39 bis 41 sind sinngemäß zu beachten.

(2) Bei Ausübung des Wahlrechts vor den besonderen Wahlbehörden ist § 58 Abs. 3 und 4 anzuwenden. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die bei der Stimmabgabe durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.

(3) Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfaßt nur die im § 66 Abs. 2 bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist § 67 Abs. 2 Z 1 bis 9, Abs. 3 Z 1 bis 4 und 7 sowie Abs. 4 anzuwenden.

(4) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden festzustellen hat. Diese Wahlbehörde hat sodann die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der bettlägerigen oder in ihrer Freiheit beschränkten Wähler in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR40088008

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