§ 59 ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1998

Auskunftsrechte

§ 59.

(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben sicherzustellen, daß die Landesregierungen in jeder Lage des Verfahrens Auskunft über alles zu verlangen berechtigt sind, was für die Durchführung dieser Verfahren erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht nehmen können.

Schlagworte

Wirtschaftsaufzeichnung

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR12090699

alte Dokumentnummer

N5199853424L

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