Auskunftsrechte
§ 59.
(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben sicherzustellen, daß die Landesregierungen in jeder Lage des Verfahrens Auskunft über alles zu verlangen berechtigt sind, was für die Durchführung dieser Verfahren erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht nehmen können.
Schlagworte
Wirtschaftsaufzeichnung
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10007995
Dokumentnummer
NOR12090699
alte Dokumentnummer
N5199853424L
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