§ 59 DSt 1990

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1999

Siebenter Abschnitt Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für
Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

§ 59

(1) Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter besteht einschließlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten aus mindestens 8 und höchstens 16 Richtern des Obersten Gerichtshofs und aus 32 Rechtsanwälten (Anwaltsrichtern). Sie hat ihren Sitz in Wien.

(2) Die Richter werden vom Bundesminister für Justiz nach Anhörung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs und des Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission jeweils zum 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren ernannt. Die Anwaltsrichter werden von den Rechtsanwaltskammern für fünf Kalenderjahre gewählt. Eine neuerliche Ernennung oder Wiederwahl ist zulässig. Die Rechtsanwaltskammern haben das Ergebnis der Wahl dem Bundesminister für Justiz, dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und dem Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission mitzuteilen.

(3) Wählbar sind nur Rechtsanwälte, die seit wenigstens zehn Jahren in die Liste der Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer eingetragen sind. Ein Mitglied der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission darf nicht zugleich Mitglied des Ausschusses oder Disziplinarrats, Kammeranwalt oder Stellvertreter des Kammeranwalts einer Rechtsanwaltskammer sein.

(4) Im übrigen gelten für die Wählbarkeit der Anwaltsrichter, für den Wahlvorgang und für die Ablehnung, Rücklegung sowie das Erlöschen des Amtes sinngemäß die Bestimmungen für den Disziplinarrat (§§ 7, 11 und 13). Über Ablehnung und Rücklegung des Amtes entscheidet der Präsident der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission. Das Amt der Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission aus dem Kreis der Richter erlischt jedenfalls auch dann, wenn der Richter aus dem Personalstand des Obersten Gerichtshofs ausscheidet.

(5) Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied nach Abs. 2 zu ernennen beziehungsweise in der nächsten Plenarversammlung zu wählen.

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