Zusätzliche Zuschlagskriterien
§ 59.
(1) Scheint im Falle eines bestimmten Auftrages der Preis eines Angebotes im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig zu sein, so muß der Auftraggeber vor der Ablehnung des Angebotes schriftlich Aufklärung über dessen Einzelposten verlangen, wo er dies für angezeigt hält. Die anschließende Prüfung hat unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen zu erfolgen.
(2) Ein Auftraggeber hat den nicht berücksichtigten Bewerbern oder Bietern, die dies beantragen, innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Eingang ihres Antrages die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebotes sowie im Falle eines Angebotes den Namen des erfolgreichen Bieters mitzuteilen.
(3) Auftraggeber haben einen Vergabevermerk über jeden vergebenen Auftrag anzufertigen, der mindestens folgendes umfaßt:
- 1. den Namen und die Anschrift des Auftraggebers,
- 2. Gegenstand und Wert des Auftrages,
- 3. die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl,
- 4. die Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Ablehnung,
- 5. den Namen des erfolgreichen Bieters, die Gründe für die Auswahl seines Angebotes sowie - falls bekannt - den Anteil, den der erfolgreiche Bieter an Dritte weiterzuvergeben beabsichtigt, sowie
- 6. bei einem Verhandlungsverfahren die Begründung der in § 58 Abs. 3 und 4 genannten Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen.
(4) Dieser Vergabevermerk oder dessen Hauptpunkte sind der EFTA-Überwachungsbehörde auf Anfrage zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10012275
Dokumentnummer
NOR12154321
alte Dokumentnummer
N9199329129J
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