§ 59 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

ABSCHNITT IV

ENTHEBUNG VOM DIENST Durchführung der Dienstenthebung

§ 59.

(1) Ein Bediensteter kann ohne vorangegangenes Verfahren vom Dienst enthoben werden, wenn

  1. 1. ein begründeter Verdacht besteht, daß ein Entlassungsgrund vorliegt,
  2. 2. das Dienstverhältnis von der Generaldirektion gekündigt wurde,
  3. 3. mit Rücksicht auf besondere Umstände oder Verhältnisse die sofortige, zeitweise oder dauernde Enthebung des Bediensteten vom Dienst im Interesse des Betriebes geboten erscheint.

(2) Die Dienstenthebung gemäß Abs. 1 kann gegenüber Bediensteten, die dem Leiter der Forstverwaltung unterstellt sind, von diesem, dessen Stellvertreter, vom Generaldirektor oder dessen Stellvertreter, gegenüber Bediensteten jedoch, die unmittelbar der Generaldirektion unterstehen, nur vom Generaldirektor oder von dessen Stellvertreter verfügt werden. Sie ist schriftlich unter Angabe von Gründen zu verfügen.

(3) Gegen eine nicht vom Generaldirektor oder dessen Stellvertreter verfügte Enthebung steht dem Bediensteten binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Generaldirektor offen, der die Enthebung binnen zwei Wochen vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde entweder aufhebt oder bestätigt. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Schlagworte

Suspendierung, Dienstaufsicht, Kündigung

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102129

alte Dokumentnummer

N6198610267G

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