§ 59
Die vor Erteilung der Betriebsbewilligung nach § 17 Abs. 1 oder § 17 Abs. 4 des Bäderhygienegesetzes vorzunehmende Abnahmeuntersuchung hat sich abweichend von den Bestimmungen des § 31 auf eine Kontrolluntersuchung nach den Bestimmungen des § 46 oder § 51 zu beschränken.
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