§ 59
Auf die Mitglieder des Disziplinarberufungssenates sind die Bestimmungen des § 45 über den Ausschluss und die Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarrates wegen Befangenheit sinngemäß anzuwenden. Ausgeschlossen ist ferner, wer an der angefochtenen Entscheidung teilgenommen oder am vorangegangenen Verfahren als Disziplinaranwalt, Verteidiger des Beschuldigten oder Vertreter eines sonst Beteiligten mitgewirkt hat. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Vorsitzende des Disziplinarberufungssenates.
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