Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen
§ 59.
(1) Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter einer wahlwerbenden Gruppe kann binnen drei Tagen nach Feststellung des Wahlergebnisses gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses und der Mandatszuteilung (§ 58 Abs. 1) schriftlich begründeten Einspruch an die Hauptwahlkommission erheben. In der Begründung des Einspruchs ist glaubhaft zu machen, warum und worin die ziffernmäßigen Ermittlungen gesetzwidrig sind. Der Einspruch ist abzuweisen, wenn
- 1. er keine Begründung enthält oder
- 2. die behauptete Gesetzwidrigkeit der Ermittlung nicht vorliegt.
(2) Stellt die Hauptwahlkommission die Unrichtigkeit der Ermittlung fest, so hat sie das Wahlergebnis richtigzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Gesetzesnummer
10008866
Dokumentnummer
NOR12107319
alte Dokumentnummer
N6199328331J
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