§ 59 Abschließende Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

§ 59.

Für die Durchführung der Abschlußprüfung an der Hotelfachschule im Haupttermin 1997/98 sowie in den Nebenterminen zu diesem Haupttermin lautet § 21 Abs. 1 Z 2 dieser Verordnung:

  1. „2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
  1. a) „Tourismusgeographie“,
  2. b) „Tourismus und Marketing“ oder
  3. c) „Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und gastgewerbliche Betriebslehre“.“

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010097

Dokumentnummer

NOR12127727

alte Dokumentnummer

N7199813405I

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