§ 599
Sechs Monathe nach geendigter Schifffahrt oder Seuche verlieren die begünstigten letzten Willenserklärungen ihre Kraft.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 599
Sechs Monathe nach geendigter Schifffahrt oder Seuche verlieren die begünstigten letzten Willenserklärungen ihre Kraft.
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