§ 597 ZPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

§. 597.

Über die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruches ist nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes zu verfahren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)