§ 591 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 27.11.1914

Unfähige Zeugen der letzten Anordnungen.

§ 591

§ 591. Personen unter achtzehn Jahren, Sinnlose, Blinde, Taube oder Stumme, dann diejenigen, welche die Sprache des Erblassers nicht verstehen, können bei letzen Anordnungen nicht Zeugen sein.

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