§ 58c.
(1) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 die Staatsbürgerschaft, wenn er
- 1. durch mindestens zehn Jahre ununterbrochen die Staatsbürgerschaft besessen,
- 2. sich aus einem der im §2 Abs.3 vorletzter und letzter Satz des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes1949, BGBl. Nr.276, angeführten Beweggründe in das Ausland begeben,
- 3. während seines Aufenthaltes im Ausland eine fremde Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben hat und
- 4. zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik begründet und dies der zuständigen Behörde (§39) anzeigt.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, so hat die Behörde (§ 39) mit schriftlichem Bescheid festzustellen, daß der Fremde mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (Abs. 1 Z 4) die Staatsbürgerschaft erworben hat. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 29)
(BGBl. Nr. 394/1973, Art. I Z 16)
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