Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz
§ 58b
(1) § 58b.Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abberufung des Landeslehrers von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.
(2) Hat der Landeslehrer einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG in Anspruch genommen, so darf der von ihm vor Antritt des Karenzurlaubes innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat nach Wiederantritt des Dienstes ein Rückkehrrecht an seine bisherige Schule.
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